Ärzte einer Gemeinschaftspraxis haften für Kunstfehler
Für einen Kunstfehler, der einem in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt unterläuft,
haften grundsätzlich alle dort beschäftigten Mediziner.
Oberlandesgericht(OLG) Zweibrücken (Az.: 5 U 11/03)
Gericht: Für einen Kunstfehler, der einem in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt unterläuft, haften grundsätzlich alle dort beschäftigten Mediziner
Der Behandlungsvertrag komme mit allen in der
Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzten zu Stande, wenn alle Ärzte dieselbe Facharztbezeichnung führen.
Entscheidung Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 5 U 11/03).
Mit diesem Urteil gab das Gericht der Schadenersatzklage eines inzwischen 22-jährigen Mannes statt. Komplikationen bei der Geburt, hatten zu bleibenden Gesundheitsschäden des Klägers geführt. Eine Gemeinschaftspraxis von vier Gynäkologen, die auch gemeinsam als so genannte Belegärzte im Krankenhaus tätig waren, hatte die Mutter des Klägers behandelt. Nach der Verurteilung von zwei Ärzte zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Behandlung, durch das Landgericht Kaiserslautern, wollte der Kläger auch die übrigen Mediziner der Praxis in Mithaftung nehmen - und hatte Erfolg.
Nach Ansicht des OLG, bestehe durchaus eine gemeinsame zivilrechtlich Haftung, auch wenn die Ärzte die Mutter nicht selbst behandelt hätten. Nur unter strafrechtlichen Gesichtspunkten sei ein persönliches Verschulden relevant.
Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 5 U 11/03).
Ärzte haben bei Schönheits-Operationen besondere Aufklärungspflicht
Ärzte müssen ihre Patienten bei kosmetischen Operationen besonders gründlich
über die Risiken des Eingriffs aufklären.
Oberlandesgericht Düsseldorfer Az.: 8 U 18/02).
Gericht: Gerade bei Schönheits-Operationen unterliegen Ärzte einer besonderen Aufklärungspflicht.
Bei kosmetischen Operationen besteht für Ärzte eine besonders
gründliche Aufklärungspflicht bezüglich der Risiken des Eingriffs. Mit diesem Hinweis verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Chirurgen zur Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Rückzahlung seines Honorars.
Entscheidung Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 8 U 18/02).
Bei einer 48-jährigen Patientin hatte der Mediziner eine Fettabsaugung an Bauch, Hüften und Beinen vorgenommen. Das Resultat der Operation waren großflächige Eindellungen und herunterhängende Hautpartien. Zur Korrektur der entstellenden Operationsfolgen waren weitere Operationen notwendig.
Durch den nur allgemeinen Hinweis des Mediziners auf das Operationsrisiko, sei der Eingriff rechtswidrig gewesen. Gerade bei medizinisch nicht gebotenen Eingriffen, müssten den Patienten alle denkbaren Konsequenzen besonders ausführlich aufgezeigt werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 8 U 18/02)