Gericht: Gerade bei Schönheits-Operationen unterliegen Ärzte einer besonderen Aufklärungspflicht. Bei kosmetischen Operationen besteht für Ärzte eine besonders
gründliche Aufklärungspflicht bezüglich der Risiken des Eingriffs. Mit diesem Hinweis verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Chirurgen zur Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Rückzahlung seines Honorars. Entscheidung Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 8 U 18/02).
Bei einer 48-jährigen Patientin hatte der Mediziner eine Fettabsaugung an Bauch, Hüften und Beinen vorgenommen. Das Resultat der Operation waren großflächige Eindellungen und herunterhängende Hautpartien. Zur Korrektur der entstellenden Operationsfolgen waren weitere Operationen notwendig.
Durch den nur allgemeinen Hinweis des Mediziners auf das Operationsrisiko, sei der Eingriff rechtswidrig gewesen. Gerade bei medizinisch nicht gebotenen Eingriffen, müssten den Patienten alle denkbaren Konsequenzen besonders ausführlich aufgezeigt werden.